Messengerüberwachung: Zoll führt Verfahren dauerhaft ein

Messengerüberwachung beim Zoll: Das Verfahren ist dauerhaft etabliert. Der BGH begrenzt den Zugriff auf ältere Chats.

Digitale Messengerüberwachung beim Zoll

Eine interne Verfügung des Zollkriminalamts zeigt: Der Zoll setzt die Messengerüberwachung seit August 2025 dauerhaft ein. Das Verfahren soll vor allem Ermittlungen gegen schwere und organisierte Kriminalität unterstützen und kann Kommunikation über WhatsApp, Telegram und Signal betreffen.

Die Methode ist auch für Unternehmen sicherheitstechnisch relevant. IT-Dock hatte bereits bei Angriffen auf Signal und WhatsApp gezeigt, dass nicht nur Schwachstellen in Messengern ein Risiko darstellen. Auch legitime Funktionen für zusätzliche Geräte können neue Zugriffsmöglichkeiten schaffen.

Zoll etabliert Messengerüberwachung dauerhaft

Das Zollkriminalamt erprobte die Messengerüberwachung nach eigenen Angaben seit Ende 2023 in einem Modellversuch. Zum 1. August 2025 wurde das Einsatzmittel in die reguläre Organisationsstruktur überführt. Die nun bekannt gewordene Verfügung stammt vom 20. Februar 2026.

Das Dokument nennt ausdrücklich WhatsApp, Telegram und Signal als Beispiele für relevante Messengerdienste. Ziel ist es, ausgetauschte Daten aufzuzeichnen, ohne das informationstechnische System mit Überwachungssoftware infiltrieren zu müssen. Für die technische Umsetzung nutzt der Zoll laut Verfügung Amtshilfe anderer Bundesbehörden.

Welche Technik bei aktuellen Einsätzen konkret verwendet wird, veröffentlicht das Zollkriminalamt nicht. Daher lässt sich aus dem Dokument nicht ableiten, dass bei jedem Dienst dieselbe Methode zum Einsatz kommt.

Wie funktioniert die Messengerüberwachung?

Bekannte Ermittlungsverfahren zeigen einen möglichen Ansatz. Dabei schaffen Behörden einen zusätzlichen Zugang zu einem bestehenden Messenger-Konto. Ein solcher Zugang kann beispielsweise über eine weitere Sitzung oder ein verknüpftes Gerät entstehen.

In einem vom Bundesgerichtshof behandelten Telegram-Verfahren erfolgte eine solche Aufschaltung unter Beteiligung eines BKA-Sachbearbeiters. Der BGH ordnete den Vorgang als Quellen-Telekommunikationsüberwachung ein. Die technischen Details des konkreten Vorgehens wurden allerdings nicht vollständig offengelegt.

Von dieser belegten Vorgehensweise zu unterscheiden sind Phishing-Angriffe auf Messenger-Konten. Dass solche Techniken grundsätzlich zusätzliche Kontozugänge ermöglichen können, ist dokumentiert. Ein Nachweis dafür, dass der Zoll aktuell Phishing als reguläre Methode seiner Messengerüberwachung einsetzt, liegt jedoch nicht vor.

WhatsApp, Signal und Telegram können zusätzliche Geräte einbinden

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verhindert nicht automatisch Zugriffe über ein bereits autorisiertes Gerät. Entscheidend ist, welche Geräte und Sitzungen einem Konto vertrauen dürfen.

WhatsApp überträgt nach dem Verknüpfen eines neuen Geräts eine Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kopie eines Teils des aktuellen Chatverlaufs. Diese Daten werden anschließend lokal auf dem verknüpften Gerät gespeichert.

Auch Signal unterstützt mehrere gekoppelte Geräte. Bei der Einrichtung können vorhandene Chats sowie Medien der vergangenen 45 Tage auf das neue Gerät synchronisiert werden. Nutzer können gekoppelte Geräte anschließend in den Einstellungen kontrollieren und entfernen.

Gerade bei Firmen-Smartphones gehört diese Gerätebindung deshalb ins Sicherheitskonzept. Klare Regeln für private Endgeräte, zentral verwaltete Smartphones und regelmäßige Kontrollen aktiver Sitzungen können die Angriffsfläche reduzieren.

BGH begrenzt Zugriff auf ältere Nachrichten

Der Bundesgerichtshof setzte der Messengerüberwachung im Januar 2026 eine wichtige Grenze. Nach seinem Beschluss darf eine Quellen-TKÜ nur Inhalte erfassen, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung angefallen sind.

Im entschiedenen Telegram-Fall hatten Ermittler auch ältere Nachrichten erhoben. Der BGH bewertete diesen rückwirkenden Zugriff als rechtswidrig. Für solche bereits vor der Anordnung vorhandenen Inhalte gelten die Voraussetzungen einer Online-Durchsuchung nach § 100b StPO. Im konkreten Verfahren führte der Verstoß teilweise zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte.

Die Zollverfügung verweist dagegen noch auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2020. Der neuere Beschluss trägt das Datum 20. Januar 2026, wurde öffentlich aber erst später bekannt. Daraus lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres schließen, dass das Zollkriminalamt die neue Rechtsprechung bei Erstellung seiner Verfügung bereits berücksichtigen konnte.

Wie häufig setzen Bundesbehörden Account-Cloning ein?

Genau diese Frage bleibt offen. Der Bundestagsabgeordnete Marcel Emmerich fragte die Bundesregierung nach der Zahl entsprechender Einsätze von Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Zoll im Jahr 2025.

Das Bundesinnenministerium verweigerte eine inhaltliche Antwort. Selbst eine eingestufte Auskunft sei wegen der Bedeutung für Arbeitsweise und technische Fähigkeiten der Behörden nicht möglich. Konkrete Zahlen zur Einsatzhäufigkeit sind damit weiterhin nicht öffentlich.

Eine frühere Anfrage zu den Jahren 2022 bis 2025 lieferte ebenfalls keine Statistik. Für den Generalbundesanwalt erklärte die Bundesregierung, Account-Cloning werde nicht als eigenes Merkmal in den Verfahrensregistern erfasst. Eine Beantwortung würde deshalb eine umfangreiche manuelle Aktenauswertung erfordern.

Die Aussage, deutsche Behörden würden Messenger nachweislich zunehmend auf diese Weise überwachen, ist daher derzeit nicht durch öffentliche Einsatzahlen belegt.

Was bedeutet die Messengerüberwachung für Unternehmen?

Für IT-Verantwortliche liegt die wichtigste Erkenntnis beim Endpunkt und der Identität. Eine starke Transportverschlüsselung schützt nicht vor jedem Zugriff, wenn ein weiteres Gerät bereits als legitim autorisiert wurde.

Unternehmen sollten deshalb regelmäßig prüfen, welche Geräte auf geschäftlich genutzte Messenger zugreifen dürfen. Besonders relevant sind BYOD-Szenarien, Smartphones von Führungskräften sowie Geräte mit Zugang zu vertraulichen Projekt- und Kundendaten.

Dazu gehören eine verwaltete Gerätebasis, klare Regeln für private Endgeräte und die Kontrolle aktiver Kontositzungen. Zugriffsentscheidungen sollten zudem nicht allein von gültigen Zugangsdaten abhängen. Das entspricht auch den Grundprinzipien von Zero Trust, bei denen Identität und Gerätezustand gemeinsam bewertet werden.

Die Messengerüberwachung zeigt damit ein grundsätzliches Sicherheitsproblem: Verschlüsselung bleibt wichtig, schützt aber nicht vor jedem legitim wirkenden Kontozugang. Für Unternehmen wird die Kontrolle von Geräten, Sitzungen und Identitäten deshalb ebenso wichtig wie die Absicherung des Übertragungswegs.

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Quellen

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